Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch eines Gebäudes und enthält Empfehlungen zur Verbesserung seiner Energieeffizienz.
Es besteht damit die Möglichkeit, ähnlich wie beim Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen, eine objektive Information darüber zu bekommen, ob das betreffende Gebäude einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat.
Potenzieller Mieter oder Käufer haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Einsichtnahme in den Energieausweis.
Umgekehrt sind Vermieter oder Verkäufer zur Ausstellung eines Energieausweises verpflichtet, falls dieser durch einen Interessenten nachgefragt wird.
Der Energieausweis wird in der Regel für das gesamte Gebäude ausgestellt; er besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten:
als Bedarfs- oder als Verbrauchsausweis.
BEDARFSAUSWEIS
Beim bedarfsbasierten Ansatz werden die Qualität der Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dach etc.) und der Anlagentechnik (Heizung, Warmwasseraufbereitung etc.) bewertet.
Hierzu wird eine ingenieurtechnische Berechnung auf der Grundlage eines genormten Verfahrens mit einer speziellen Software durchgeführt.
Der Bedarfsausweis trifft eine Aussage über die energetische Qualität des gesamten Gebäudes unabhängig von den Nutzereinflüssen.
Damit sind alle Gebäude, deren Energieausweis auf der Grundlage des Bedarfsansatzes erstellt wurde, unabhängig von Standort und Nutzerverhalten miteinander vergleichbar.
Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen (z.B. EFH, ZFH), die vor 1977 gebaut wurden, dürfen nur Bedarfsausweise ausgestellt werden!
VERBRAUCHSAUSWEIS
Beim verbrauchsbasierten Ansatz wird der Energieverbrauch bewertet.
Ein Energieausweis auf der Basis des Energieverbrauchs kann nur erstellt werden, wenn mindestens die 3 letzten Abrechnungsjahre lückenlos für das gesamte Gebäude dokumentiert sind (Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen von Energielieferanten).
Besonderheit bei Wohngebäuden: Für alle vor 1977 errichtete kleinen Wohnhäuser (Stichtag: Fertigstellung/Erstbezug) mit 1 bis 4 Wohnungen (EFH, ZFH etc.) dürfen keine Verbrausausweise ausgestellt werden.
Werden die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur ein Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs ausgestellt werden!
Bauvorlageberechtigung in der Fachrichtung Hochbau-Architekt AK Thüringen Listen-Nr. 0499-91-1-A Nachweisberechtigter für Wärmeschutz AK Thüringen Listen-Nr. 0570-W-A-06 Zugelassener BAFA-Berater für geförderte Vor-Ort-Beratungen BAFA Listen-Nr. 06011/11 Zugelassener dena-Energieausweisaussteller dena Listen-Nr. 991225